Arbeits- oder Werkvertrag?
Ab dem 01.04.2017 soll eine Gesetzesänderung Klarheit bei der Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit mit Werkvertrag und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Zu diesem Zweck wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen neuen Paragraph 611a ergänzt, der nunmehr den Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses klar definieren soll.
Ein Arbeitsvertrag liegt danach immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer sich im Dienste eines anderen zur Leistung einer
- weisungsgebundenen,
- fremdbestimmten Arbeit
- in persönlicher Abhängigkeit
verpflichtet. Das Weisungsrecht und die Fremdbestimmtheit der Arbeit können sich sowohl auf den Inhalt und die Durchführung als auch auf die Zeit und die Dauer sowie den Ort der Tätigkeit beziehen. Je weiter die Einflussnahme des Auftraggebers (Direktionsrecht) reicht, desto wahrscheinlicher ist, daß ein Arbeitsvertrag und kein Werkvertrag vorliegt. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist von der Art der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Auch ein fehlendes Unternehmerrisiko ist zu beachten.
Damit den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, ist bei der Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen eine Gesamtbetrachtung aller Kriterien vorzunehmen. Spricht das Gesamtbild für einen Werkvertrag, ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, spricht das Gesamtbild für einen Arbeitsvertrag, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist stets die tatsächliche Umsetzung der Vertragsinhalte in der Praxis – schon deshalb, weil sich Vertrag und die tatsächlichen Verhältnisse widersprechen können.
Das Risiko einer “Scheinselbstständigkeit” läßt sich im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ausschließen. Der gesetzliche Rententräger prüft und entscheidet auftrags- und einzelfallbezogen rechtsverbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Bei der Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens stehe ich gerne beratend zur Seite.