Die Unkenntnis mancher Richter im Versorgungsausgleich ist erschreckend!
Eine Witwe war die zweite Ehefrau. In der Beamtenpension ihres Mannes – und somit auch in ihrem Witwengeld – ist ein stattlicher Abzug für den Versorgungsausgleich für die erste Ehefrau enthalten. Nur: die erste Ehefrau ist bereits verstorben.
Meine Mandantin erfuhr, daß sie den Abzug von Ihrem Witwengeld für den Versorgungsausgleich (monatlich 512 Euro Abzug!) aus der Welt schaffen kann. Sie stellte bei einem Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen im Mai 2016 den unter den konkreten Umständen allein richtigen Abänderungsantrag für den Versorgungsausgleich und nannte die richtigen Paragraphen, war aber nicht anwaltlich vertreten. Die im Versorgungsausgleichsrecht offenbar unerfahrene Richterin schrieb ihr, sie könne ihr Ziel mit diesem Antrag beim Gericht keinesfalls erreichen. Wenn der Antrag nicht zurückgenommen würde, würde sie ihn zurückweisen. Die Rücknahme käme sie billiger. Daraufhin nahm die Mandantin den Antrag im Vertrauen auf die Sachkunde des Gerichts zurück.
Im Dezember 2017 kam die Mandantin zu mir. Ich habe sofort erneut den Antrag beim gleichen Gericht gestellt. Der Antrag wird zum gewünschten Erfolg führen.
Der Aufreger daran: Der Antrag wirkt erst ab dem nächsten Monatsersten für die Zukunft. Für die Monate Juni 2016 bis Dezember 2017 wurden also monatlich 512,- € verschenkt, weil das Gericht im Dunkeln tappte, einen solchen Antrag noch nie gesehen hatte und Druck auf die Mandantin ausübte.