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Liebe Damen, vergessen Sie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht!

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann natürlich ebenso die Herren als Begünstigte betreffen. In der “klassischen” Konstellation verfügen jedoch häufiger die Ehemänner über Betriebsrenten. Und diese konnten nach dem bis zum August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bei der Scheidung häufig noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden. Manchmal wurde im Urteil “der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten”. Welcher rechtliche Laie weiß schon, was sich dahinter verbirgt? Ganz einfach: Ihnen steht noch Rente zu! Diese gibt es aber nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Manchmal ist aus dem Scheidungsurteil aber gar nicht zu ersehen, daß eine Betriebsrente noch nicht vollständig ausgeglichen wurde. Das kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn die Berechnung der Betriebsrente nach der Höhe des Gehaltes vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb berechnet wird (sog. Endgehaltsbezug) oder wenn die Betriebsrente bei der Scheidung noch nicht unverfallbar gewesen war.

Es ist immer ratsam, den Versorgungsausgleich noch einmal prüfen zu lassen, wenn der oder die Ex während der Ehezeit ein Anrecht auf Betriebsrente erworben hat.

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