Nach dem Versorgungsausgleich: so gibt es die volle Rente zurück.
Der BGH hat aktuell in zwei Entscheidungen vom 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 624/15) ausdrücklich bestätigt, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann. Das gilt unabhängig davon, wie lange die begünstigte Person vor ihrem Tod bereits Rente bezogen hatte.
Den Antrag kann z.B. auch die zweite Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes stellen, um ihre Witwenrente zu erhöhen, indem der Versorgungsausgleich für die ebenfalls bereits verstorbene erste Ehefrau gestrichen wird.
Eine Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde und seit der Geltung des neuen Rechts noch nie vom Gericht abgeändert worden ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Versorgungsausgleich nur mit Einschränkungen und nur bis zu einer Höchstdauer von 36 Monaten Rentenbezugs der oder des Begünstigten wieder aus der Welt geschafft werden.