Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Warum man öfter den Computer aus- und den Kopf einschalten sollte.
Ein Versorgungsausgleich kann abgeändert werden, sofern sich seit der Entscheidung eine wesentliche Wertänderung ergeben hat. Ob die Wertänderung “wesentlich” ist, muß berechnet werden. Getreu dem Grundsatz “judex non calculat” (dt.: der Richter rechnet nicht) setzt ein niedersächsisches Amtsgericht dafür ein Rechenprogramm ein.
Kürzlich stellte ich bei diesem Gericht einen Abänderungsantrag und erhielt den Hinweis, man beabsichtige, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, weil die Wertänderung nicht wesentlich sei.
Nachdem ich meine eigene Berechnung überprüft hatte, rief ich die Richterin an, um zu erfragen, an welcher Stelle sie anders gerechnet hatte. Die Antwort: “Ich habe gar nicht gerechnet. Das macht das Programm.” Sie wollte nicht glauben, daß ihr Programm einen Fehler haben müsse. Ich habe daher ausführlich die Rechenschritte dargelegt und darum gebeten, diese mit dem Taschenrechner nachzuvollziehen. Schließlich wagte sich die Richterin an die Berechnung “zu Fuß” und stellte fest, daß ich Recht hatte. Ihre Rücksprache mit dem Programmierer bestätigte meine Vermutung.
Dem zulässigen Antrag wurde stattgegeben. Monatlicher Vorteil für meinen Mandanten: rund 200,- € mehr Rente.