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Lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen Antrag stellen!

Kürzlich rief mich ein Mann an. Er hatte – nach eigener Recherche im Internet – nach dem Tod der Ex-Frau einen Antrag an den Träger seiner berufsständischen Versorgung gerichtet, dieser möge die Kürzung seiner Rente aufheben. Seine Ex-Frau hatte nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen.

Der Versorgungsträger entsprach dem Antrag und setzte die Kürzung aus (§ 37 VersAusglG).

Der Pferdefuß an der Geschichte: Der Mann war nach dem NEUEN Recht geschieden worden (in Kraft ab 1.9.2009). Er hatte beim Versorgungsausgleich zwar 100 € seiner berufsständischen Rente abgeben müssen, im Gegenzug aber 400 € gesetzliche Rente seiner Ex-Frau erhalten.

Infolge seines Antrags wurde nun nicht nur die Kürzung seiner eigenen Rente ausgesetzt, sondern es erlosch auch das an ihn übertragene Anrecht. Unter dem Strich hatte er also 300 € “Miese” gemacht.

Für eine Rücknahme des Antrags war es zu spät, denn die Entscheidung seines berufsständischen Versorgungsträgers war bereits rechtskräftig geworden, als er die Nachricht der DRV über das Erlöschen der dort im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erhielt.

Fazit: Es kann sehr teuer werden, wenn man nicht richtig und vollständig informiert ist. Der Versorgungsausgleich ist eine Spezialmaterie. Jeder Fall ist individuell. Es ist daher empfehlenswert und zahlt sich aus, fachlich fundierten Rat einzuholen. Es reicht nicht, sich Halbwissen im Internet anzulesen.

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