Versorgungsausgleich aufheben
nach dem Tod des Ex-Ehepartners
Muß ich weiterhin den Abzug für den Versorgungsausgleich hinnehmen, obwohl der Ex-Ehepartner verstorben ist?
Nicht unbedingt! In vielen Fällen kann der Versorgungsausgleich aufgehoben werden – auch wenn die Ex-Frau (oder der Ex-Mann) bereits jahrzehntelang Rente bezogen hatte. Die Frist von 36 Monaten, die viele für maßgeblich halten, ist für bestimmte Fälle ohne Bedeutung.
Schildern Sie mir Ihren Fall und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung, ob eine nähere Überprüfung lohnt.
Schieben Sie das Thema nicht auf die lange Bank: jeder Monat kostet Sie Geld. Denn die Aufhebung des Versorgungsausgleichs wirkt nur für die Zukunft!Natürlich kann ich Ihre Interessen bundesweit, d.h. bei jedem regionalen Familiengericht wahrnehmen.
Besteht für Sie Hoffnung, den Versorgungsausgleich “loszuwerden”?
Um dies einschätzen zu können, ist manchmal die Kenntnis aller Details notwendig.
Es gibt aber typische Fälle, in denen die Chancen besonders gut stehen:
- Ihr Scheidungsantrag wurde vor dem 1.9.2009 gestellt und vor dem 1.9.2010 vom Amtsgericht entschieden und
- Ihr Versorgungsausgleich wurde seit dem 1.9.2009 noch nicht abgeändert und
- Sie haben während der Ehezeit und vor 1992 Kinder bekommen oder
- Sie oder Ihre Ex-Ehepartner waren während der Ehezeit verbeamtet oder
- im Versorgungsausgleich wurde eine Betriebsrente geteilt.
Übrigens können auch Witwen erreichen, dass ihre Witwenrente nicht länger um den Versorgungsausgleich des verstorbenen Ehemannes für dessen erste Ehe gekürzt wird, wenn die erste Ehefrau bereits tot ist. Dann steigt die Witwenrente!
Lohnt es sich, Frau Rechtsanwältin und Rentenberaterin Krebs zu beauftragen, oder kann ich das auch allein und die Gebühren sparen?
Sie müssen sich nicht beraten und vor Gericht nicht vertreten lassen. Es empfiehlt sich aber dringend und ist gut investiertes Geld.
Einige meiner Mandanten hatten erst allein versucht, den Versorgungsausgleich aufheben zu lassen. Obwohl alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, blieben ihre eigenen Versuche erfolglos, weil
- das Gericht nicht verstanden hat, was gewollt ist, oder
- weil das Gericht unerfahren in solchen Verfahren war und dachte, es geht nicht, oder
- weil die Auskünfte der Versorgungsträger falsch waren.
Die möglichen Komplikationen in einem solchen Verfahren sind vielfältig, als erfahrene Rentenberaterin und Rechtsanwältin weiß ich aber richtig darauf zu reagieren und das Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
Eine Mandantin wurde vom Gericht mit falschen Hinweisen dazu gebracht, den Antrag zurückzuziehen. Ein Jahr später wandte sie sich Hilfe suchend an mich. Ich stellte den Antrag erneut und konnte das Verfahren für sie erfolgreich durchführen. Sie bekommt nun eine um monatlich rund 500,- € höhere Witwenrente, weil der Versorgungsausgleich des verstorbenen Ehemannes für die (ebenfalls schon verstorbene) erste Ehefrau aus der Welt geschafft wurde. Sie hat aber durch die Rücknahme des ersten Antrags für ein Jahr diesen Vorteil verschenkt (12 x 500 € = 6.000 €).
Ich habe schon eine große Anzahl dieser Verfahren bundesweit gewonnen. Viele Mandanten konnten sich bis zuletzt nicht vorstellen, dass sie den Versorgungsausgleich tatsächlich endlich „loswerden“ können und freuen sich nun monatlich über eine deutlich höhere Pension oder Rente. In Einzelfällen machte der Unterschied rund 900 € monatlich aus!
Weitere Hintergrundinformationen
Das Problem
Im Verbund mit der Scheidung wird regelmäßig der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach der Grundüberlegung des Gesetzgebers sollen Ehemann und Ehefrau im Fall der Scheidung mit – bezogen auf die Ehezeit – gleich hohen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen. Der Ehepartner mit den höheren Ansprüchen muss also per Saldo entsprechende Anrechte abgeben. Häufig handelt es sich um mehrere hundert Euro, gelegentlich sogar um vierstellige Beträge, die jeden Monat durch den Versorgungsausgleich verloren gehen.
Stirbt der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehepartner (häufig die geschiedene Ehefrau), endet der Versorgungsausgleich – wie man vielleicht meinen könnte – aber nicht. Der insgesamt Ausgleichspflichtige trägt im Ergebnis also Monat für Monat Kürzungen durch den Versorgungsausgleich für eine(n) Verstorbene(n).
Eine einfache Abhilfe hat der Gesetzgeber nur für sogenannte “Regelversorgungssysteme” (gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, …) vorgesehen, sofern der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat. In diesem Fall kann ein Antrag auf “Anpassung wegen Todes” (§ VersAusglG) beim Versorgungsträger gestellt werden. Nach Überschreiten dieser 36-Monatsgrenze, hilft ein solcher Antrag aber nicht weiter.
Die Lösung
In zahlreichen Fällen kann der Versorgungsausgleich trotz einer 36 Monate übersteigenden Rentenbezugsdauer des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ex-Ehepartners durch ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht aufgehoben werden. Daneben kann durch ein solches familiengerichtliches Abänderungsverfahren häufig auch eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die “Nicht-Regelversorgungssysteme” erwirkt werden – also vor allem Betriebsrenten und die Zusatzversorgung (VBL, ZVK).
Wird Ihre Witwenrente nur gekürzt gezahlt, weil Ihr verstorbener Ehemann an seine Ex-Frau einen Teil seiner Rente oder Pension abgeben mußte? Wenn die Ex-Frau bereits tot ist, können Sie unter Umständen künftig die volle Witwenrente ohne Abzug für den Versorgungsausgleich bekommen! Setzen Sie sich mit mir in Verbindung und schildern Sie mir Ihren Fall.
Mein Service
Ob ein Abänderungsverfahren zum erhofften Ziel führt, also der Aufhebung des Versorgungsausgleichs, ist von einer Reihe von Faktoren abhängig. Aufgrund meiner Spezialisierung im Bereich des Versorgungsausgleichs in Verbindung mit dem Renten- und Versorgungsrecht bin ich in der Lage die erforderliche Prüfung vorzunehmen. Eine erste, unverbindliche Prognose, ob ein familiengerichtlicher Abänderungsantrag Aussicht auf Erfolg verspricht, kann häufig schon im Rahmen einer Ersteinschätzung abgegeben werden.